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Dienstag, 30. November 2010

Bis wann muss Vermieter über Kaution abrechnen?

Der Vermieter muss nach Ende des Mietverhältnisses über die Kaution abrechnen. Welche Frist er hierfür in Anspruch nehmen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z. B. ob dem Vermieter eine offene Betriebskostenabrechnung selbst noch nicht vorliegt.

Die Mietkaution sichert alle, auch noch nicht fällige, Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Sie erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmenden Betriebskostenabrechnung.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Vermieter eine angemessene Frist zu, innerhalb derer er über die Mietkaution abrechnen muss. Diese Frist ist gesetzlich nicht geregelt und bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls.

Liegt dem Vermieter selbst die Betriebskostenabrechnung noch nicht vor, ist dies bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich für den Mieter in den zurückliegenden Abrechnungsperioden jeweils Guthaben errechneten, denn daraus kann nicht geschlossen werden, dass sich für den noch ausstehenden Abrechnungszeitraum keine Nachzahlung ergibt.

(AG München, Urteil v. 29.7.2010, 474 C 14984/10)

P.S.: Aus persönlicher Erfahrung kann ich nur raten, dass ein Vermieter sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter einen nach seinem Empfinden unstrittigen Betrag aus der Gesamtmietkaution überweist und nach Vorliegen einer Betriebskostenabrechnung die Restabrechnung vornimmt. 

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