Kosten für Renovierungsarbeiten, die durch eine Modernisierungsmaßnahme
anfallen, kann der Vermieter per Modernisierungsmieterhöhung auf die
Mieter umlegen.
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten über die Umlage von
Renovierungskosten, die aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme
angefallen sind.
Im Januar 2007 kündigte der Vermieter an, Wasserzähler einbauen zu
lassen. Hierfür sei eine Mieterhöhung von 2,28 Euro monatlich zu
erwarten.
Daraufhin erklärte der Mieter, er dulde den Einbau des Zählers in
seiner Wohnung erst, wenn der Vermieter ihm einen Vorschuss für das
Neutapezieren seiner Küche zahle, das durch die Baumaßnahme erforderlich
werde. Der Vermieter zahlte den gewünschten Vorschuss. Gleichzeitig
erklärte er, dass auch dies Kosten der Modernisierung seien. Deshalb
werde die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen.
Nach Einbau des Wasserzählers legte der Vermieter die Gesamtkosten
inkl. des Tapezier-Vorschusses gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter um.
Hierdurch errechnete sich eine Mieterhöhung von 2,79 Euro monatlich.
1,32 Euro davon entfielen auf die Kosten für das Tapezieren. Diesen
Anteil zahlte der Mieter 2 Jahre lang nicht. Der Vermieter klagte
schließlich auf 24 x 1,32 Euro = 31,68 Euro.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht.
Der Vermieter darf auch die Kosten für Renovierungsarbeiten, die
infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559
Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen. Dies gilt auch, wenn die Kosten nicht
durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden
sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst
vornimmt und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter
erstatten lässt.
(BGH, Urteil v. 30.3.2011, VIII ZR 173/10)
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