tag:blogger.com,1999:blog-52955383582451449212024-02-08T05:08:42.415+01:00Immobilien in HannoverInformationen und News vom Immobilien Spezialisten. Neues vom Markt für Immobilien in Hannover, Infos zu Baufinanzierungen sowie Neuigkeiten rund um die Auslandsimmobilie.Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.comBlogger53125tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-16821418130279181172013-08-14T20:07:00.000+02:002013-08-14T20:07:28.673+02:00Verbraucher können Immobilienkredit vorzeitig auflösen<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Laut einem Artikel im Handelsblatt sind viele Baufinanzierungen fehlerhaft. Verbraucherschützer sagen, dass sich die Darlehen auch Jahre nach
Vertragsabschluss ohne weitere Kosten kündigen lassen, da meistens der Fehler bei der Bank liegt.</span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br /></span>
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><i><span class="hcf-location-mark">Hamburg</span>: Viele Bankkunden können
häufig auch noch Jahre nach Vertragsabschluss ihr Immobiliendarlehen
vorzeitig auflösen, ohne die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung
zahlen zu müssen. Bei vielen Darlehensverträgen sei nämlich die
Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam, teilte die
Verbraucherzentrale Hamburg (VZ HH) am Mittwoch mit. Sie überprüfte 300
Darlehensverträge; mehr als zwei Drittel davon sind ihrer Einschätzung
nach fehlerhaft.</i></span><br />
<br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><i>Bank<a href="http://www.blogger.com/null">e</a>n und
Sparkassen informieren der Untersuchung zufolge oft nicht richtig über
den Beginn der Widerrufsfrist oder es fehlen entscheidende Hinweise
insbesondere zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs. „Ist die
Widerrufsbelehrung falsch, startet die Widerrufsfrist nicht. Der
Widerruf des Kreditvertrags kann also jederzeit erklärt werden“,
erläuterte Christian Schmidt-Burgk, Baufinanzierungsexperte bei der VZ
HH. </i></span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><i><br /></i></span>
<div>
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><i>Davon profitieren laut Schmidt-Burgk Bankkunden, die nach der
Kündigung ihres Immobilienkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung
zahlen mussten oder es noch tun sollen. Sie müssten nicht kündigen,
sondern könnten einfach widerrufen – und sparten so die
Vorfälligkeitsentschädigung. Die sei im europäischen Vergleich in
Deutschland überdurchschnittlich hoch, kritisierte Schmidt-Burgk.</i></span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><i>Profitieren
könnten laut dem Experten auch Kunden, die zur Zeit angesichts der
niedrigen Darlehenszinsen in einen günstigeren Kredit umschulden
möchten. Hier sei aber wohl fast immer die Unterstützung eines Anwalts
nötig, um Ansprüche auch durchzusetzen, erklärte Schmidt-Burgk.</i></span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><i>(C) handelsblatt.com</i></span><br />
<br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Also widerrufen statt kündigen! Lassen auch Sie Ihren Vertrag überprüfen, ob das Widerrufsrecht in Ihrem Vertrag fehlerhaft ist.</span><i></i><br />
<i><br /></i>
<i><br /></i></div>
</div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-60753046868685078732013-07-26T18:29:00.000+02:002013-07-26T18:29:10.481+02:00 Vermieter will neue Fenster in anderer Farbe einbauen<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
Ist der Austausch von undichten Fenstern dringend erforderlich, habe ein
Mieter auch den Einbau von weißen Fenstern zu dulden. Selbst dann, wenn
die ursprünglichen Fenster in der Farbe "Eiche braun" gefertigt waren,
so das Urteil des AG München. <br />
<br />
<h4>
Der Sachverhalt</h4>
Aus dem Sachverhalt des Urteils geht hervor, dass eine Mieterin ihrem
Vermieter gegenüber mehrfach die Undichtigkeit einiger Fenster ihrer
Wohnung, sowie der Balkontüre, rügte. Der Vermieter beschloss, die
Fenster und die Balkontüre auszutauschen. Die neuen Fenster sollten
allerdings innen und außen weiß sein, wohin gehend die alten Fenster in
der Farbe "Eiche braun" gefertigt waren. In der Wohnung der Mieterin
befänden sich somit zweierlei Farbgebungen.<br />
Als die Mieterin dies erfuhr, verweigerte sie den Einbau. Auch das
Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu
lassen, lehnte sie ab. Durch den Einbau der weißen Fenster käme es zu
einer massiven Umgestaltung der Mietsache. Dies habe sie nicht zu
dulden. Der Vermieter sei rücksichtslos über ihre Vorstellungen
hinweggegangen. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, erhob der
Vermieter Klage auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster und der
Balkontüre.<br />
<h4>
Das Urteil des Amtsgerichts München</h4>
Mit Urteil gab das Amtsgericht dem Vermieter Recht. Die Beklagte sei
verpflichtet, den Einbau der neuen Fenster sowie der Balkontüre in der
Farbgebung "weiß" zu dulden. Grundsätzlich habe ein Mieter Maßnahmen zu
dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Bei dem
Einbau der neuen Fenster handele es sich um eine solche Maßnahme, da die
ursprünglich vorhandenen Fenster undicht seien.<br />
<h4>
Die geplanten Maßnahmen seien der Beklagten auch zumutbar</h4>
Bei der Prüfung, ob eine Zumutbarkeit vorliege, sei insbesondere auch
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einzubeziehen. Hierbei komme
es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters an, auf die Dauer und
Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom
Vermieter auszuführenden Arbeiten an.<br />
Die Parteien seien sich einig, dass ein Austausch der undichten
Fenster im Esszimmer und Wohnzimmer dringend erforderlich sei. Der
Farbwechsel von innen braun zu weiß sei dabei nach Sicht des Gerichts
nicht willkürlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei
dem geplanten Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmengestaltung
unterschiedliche Fensterrahmen in der Wohnung vorhanden seien, sei dies
von der Mieterin hinzunehmen. Die weißen Fensterrahmen an einem Fenster
in Kombination mit braunen Fensterrahmen an anderen Fenstern mögen
vielleicht nicht dem persönlichen Geschmack der Mieterin entsprechen,
seien aber als so minimale optische Beeinträchtigung anzusehen, dass es
ihr zuzumuten sei, den Einbau der neuen Fenster in weißer
Rahmenfarbgestaltung zu dulden.<br />
<h4>
Urteil: Vermieter steht Entscheidungsspielraum zu</h4>
Aus dem Mietvertrag ergebe sich kein Anspruch darauf, dass sämtliche
Fensterrahmen in der Wohnung für immer in der Farbgebung Eiche braun
gehalten werden. Dem Vermieter sei hinsichtlich der Wahl von neuen
Fenstern ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der die Entscheidung
von Holzrahmenfenster in braun in Kunststofffenster der Farbgebung weiß
ohne weiteres umfasse. Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen
Farbgestaltung der Fensterrahmen in ihrer Wohnung so sehr störe, hätte
sie die Möglichkeit gehabt, das Angebot des Klägers, alle übrigen
Fensterrahmen in den entsprechenden Räumen weiß zu streichen,
anzunehmen.<br />
<strong>Gericht:</strong><br />Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2012 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=473%20C%2025342/12" rel="nofollow" target="_blank" title="AG München, 11.12.2012 - 473 C 25342/12: Mietrecht - Braune Fenster durch weiße ersetzt: Mieter...">473 C 25342/12</a><br />
<br />
(C) rechtsindex.de<br />
<br />
<br />
<br />
</div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-60785560306205451212013-07-26T18:19:00.001+02:002013-07-26T18:25:38.789+02:00Werbungskostenabzug bei Ferienwohnungen<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<b>Bei einer teils selbstgenutzten Ferienwohnung ist die
Einkünfteerzielungsabsicht auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung
anhand einer Prognose zu überprüfen.</b><br />
<b>Hintergrund</b><br />
<div class="MsoNormal">
Die
Eigentümer (Eheleute) errichteten in 1999/2000 ein Ferienhaus an der
Küste. In einem für 10 Jahre abgeschlossenen Gästevermittlungsvertrag
vereinbarten sie, dass sie das Haus höchstens 4 Wochen im Jahr selbst
nutzen dürfen. Die Auslastung war mit 115 bis 184 Vermietungstagen
relativ hoch. Für die Jahre 1999 bis 2006 erklärten die Eheleute
Verluste aus Gewerbebetrieb zwischen 4.000 EUR und 10.000 EUR, die das
FA für die Streitjahre (2004/2005) mit der Begründung nicht anerkannte,
die vorgelegte Prognoserechnung führe zu einem Totalverlust.</div>
<div class="MsoNormal">
Das
FG gab der Klage weitgehend statt. Es ging nicht von gewerblichen,
sondern von Vermietungseinkünften aus und meinte, die
Einkünfteerzielungsabsicht sei zu unterstellen, d.h. nicht anhand einer
Prognose zu prüfen. Denn das Ferienhaus sei deutlich über die
ortsüblichen Vermietungstage hinaus ausgelastet gewesen. In einem
solchen Fall stelle eine geringe Selbstnutzung für zwei bis drei Wochen
im Jahr die Überschusserzielungsabsicht nicht in Frage.</div>
<div class="MsoNormal">
<b>Entscheidung</b></div>
<div class="MsoNormal">
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.</div>
<div class="MsoNormal">
Da
kein häufiger Mieterwechsel vorlag und keine unüblichen
Sonderleistungen erbracht wurden, lehnt der BFH - mit dem FG -
gewerbliche Einkünfte ab und bejaht die Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung. Sodann bestätigt der BFH die bisherige Rechtsprechung, dass
bei teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen
die Frage, ob mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet wird,
anhand einer - unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu
treffenden - Prognose zu entscheiden ist. Diese Prüfung ist schon dann
erforderlich, wenn sich der Eigentümer eine Selbstnutzung vorbehalten
hat, und zwar unabhängig davon, ob er davon Gebrauch macht.</div>
<div class="MsoNormal">
Die
vom FG erwogenen Aspekte - ob die Möglichkeit der Selbstnutzung
innerhalb oder außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen hat, zu
welchem Zweck die vertraglich vorbehaltene Selbstnutzung erfolgt und wie
hoch die durchschnittlich erreichte Anzahl an Vermietungstagen liegt -
sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen und werden vom BFH
zurückgewiesen. Das FG hat daher die bisher unterlassene
Totalüberschussprognose nachzuholen.</div>
<div class="MsoNormal">
<b>Hinweis</b></div>
<div class="MsoNormal">
In
der FG-Rechtsprechung wird z.T. die Meinung vertreten, eine Prognose,
ob sich langfristig ein Einnahmeüberschuss ergibt, sei nicht
erforderlich, wenn die tatsächliche Vermietungszeit 75 % der
ortsüblichen Vermietungszeit übersteigt. Denn eine hohe Auslastung sei
ein ausreichendes Kriterium dafür, dass der Eigentümer das Objekt als
Einkunftsquelle nutzt und private Erwägungen in den Hintergrund treten.
Der BFH widerspricht dieser Auffassung. Es bleibt somit dabei, dass die
vorbehaltene Selbstnutzung als Indiz für eine nicht mit der
Einkünfteerzielung zusammen hängende Veranlassung zu berücksichtigen
ist. Damit ist die von mancher Seite erwartete Rechtsprechungsänderung
ausgeblieben.</div>
<div class="MsoNormal">
<a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=28295&pos=6&anz=128" target="_blank" title="Urteil v. 16.4.2013, IX R 26/11">BFH, Urteil v. 16.4.2013, IX R 26/11</a>, veröffentlicht am 24.7.2013 </div>
<div class="MsoNormal">
<br /></div>
<div class="MsoNormal">
(C) Haufe.de/Immobilien </div>
<div class="MsoNormal">
<br /></div>
<div class="MsoNormal">
<br /></div>
<div class="MsoNormal">
<br /></div>
<div class="MsoNormal">
<br /></div>
</div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-2514841512652604972013-07-26T18:16:00.001+02:002013-07-26T18:18:09.336+02:00Mietrecht: Kleines Schuhregal im Treppenhaus kann zulässig sein<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<b>Der Mieter einer Wohnung darf ein kleines Schuhregal vor der
Wohnungstür im Treppenhaus aufstellen, wenn dieses die anderen Bewohner
nicht beeinträchtigt und den Fluchtweg nicht versperrt.</b><br />
<div class="idvdokumentabsatz">
<b>Hintergrund</b></div>
<div class="idvdokumentabsatz">
Der
Mieter einer Wohnung hat im Treppenhaus vor seiner Wohnungstür ein
Schuhregal aufgestellt. Dieses ist 30 cm tief. Der Mietvertrag enthält
keine speziellen Vereinbarungen über die Nutzung des Treppenhauses. Die
Vermieterin verlangt, dass der Mieter das Regal entfernt.</div>
<div class="idvdokumentabsatz">
<b>Entscheidung</b></div>
<div class="idvdokumentabsatz">
Der Mieter muss das Schuhregal nicht entfernen.</div>
<div class="idvdokumentabsatz">
Das
Recht des Mieters zur Nutzung der gemieteten Räume erstreckt sich auf
das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen. Wenn keine
besonderen Vereinbarungen getroffen sind, umfasst es die übliche
Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von
Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab. Art und
Umfang der Nutzung von Gemeinschaftsflächen hängen von den Gegebenheiten
des Einzelfalls ab. Dabei sind die Belange anderer Mieter zu
berücksichtigen.</div>
<div class="idvdokumentabsatz">
Im vorliegenden Fall
konnte die Vermieterin nicht darlegen, dass das Schuhregal andere
konkret behindert oder den Fluchtweg versperrt. Etwaige Belästigungen
waren nicht ersichtlich.</div>
<div class="idvdokumentabsatz">
(AG Herne, Urteil v. 11.7.2013, 20 C 67/13)</div>
<div class="idvdokumentabsatz">
<br /></div>
<div class="idvdokumentabsatz">
(C) Haufe.de/Immobilien</div>
<div class="idvdokumentabsatz">
<br /></div>
<div class="idvdokumentabsatz">
</div>
</div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-90427538013492264622013-05-02T11:46:00.002+02:002013-05-02T11:47:59.781+02:00Immobilienmarkt Hannover: Kaufpreise für Wohnungen ziehen um 10 Prozent an <div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Kaufpreise für Wohnungen in Hannover steigen um 10 Prozent auf
durchschnittlich 1.339 Euro pro Quadratmeter / Südstadt-Bult ist mit
1.913 Euro teuerster Bezirk, das zeigt der Marktbericht Hannover des
Immobilienportals immowelt.de / Mietpreise steigen moderat um 3 Prozent
auf 7,00 Euro pro Quadratmeter </span><br />
<br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><u>Wohnungspreise im Aufwärtstrend</u>: </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Innerhalb eines Jahres steigen die Preise für Eigentumswohnungen in
Hannover um 10 Prozent. Pro Quadratmeter zahlen die Hannoveraner im 1.
Quartal 2013 durchschnittlich 1.339 Euro, das zeigt der Marktbericht
Hannover von immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale. Auch
wenn die Preissteigerung hoch ist: Wohnungen kosten in der
niedersächsischen Landeshauptstadt 30 Prozent weniger als im deutschen
Durchschnitt, der bei 1.905 Euro pro Quadratmeter liegt. </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Südstadt-Bult mit Preissprung von 18 Prozent </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Mit
einem Spitzenpreis von durchschnittlich 1.913 Euro pro Quadratmeter ist
Südstadt-Bult der teuerste Bezirk. Das Wohngebiet ist aufgrund der
großen Dichte an Schulen vor allem für Familien attraktiv. Darüber
hinaus bietet der im Bezirk gelegene Maschsee viel Platz für
Freizeitaktivitäten. Der gefragte Mix aus Zentrumsnähe und Naherholung
zieht immer mehr Käufer an, die Preise steigen innerhalb eines Jahres
daher um 18 Prozent. </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Wohnungen in Kirchrode-Bemerode-Wülferode
werden ebenfalls um 18 Prozent teurer. Im 1. Quartal 2013 liegt der
durchschnittliche Quadratmeterpreis bei 1.446 Euro. Das
bürgerlich-gehobene Kirchrode ist bei den Hannoveranern beliebt, ebenso
das Wohngebiet Kronsberg, das im Zuge der Weltausstellung EXPO 2000
entstanden ist. Im vergangenen Jahr wurde das Stadtquartier auf dem
World City Summit in Singapur - dem Weltstädtegipfel - sogar als eines
der hundert innovativsten Infrastrukturprojekte der Welt geehrt. </span><br />
<br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><u>Leichter Aufwärtstrend bei Mietpreisen</u> </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Die
Preise für Mietwohnungen steigen in Hannover ebenfalls, wenn auch
moderat: Verglichen mit dem Vorjahr sind neuvermietete Wohnungen im 1.
Quartal 2013 um 3 Prozent teurer. Der durchschnittliche
Quadratmeterpreis liegt bei 7,00 Euro und damit über dem bundesdeutschen
Schnitt von 6,60 Euro - anders als bei den Kaufpreisen, die fast ein
Drittel unter dem deutschen Durchschnitt liegen. </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Teuer sind vor
allem Hannover-Mitte (8,00 Euro, +2 Prozent) und Südstadt-Bult (7,80
Euro, +4 Prozent). Das hohe Preisniveau ist mit dem begrenzten Angebot
an Wohnraum in beiden Bezirken zu erklären. Durch den Trend zum Wohnen
in der Innenstadt und der im Vergleich dazu geringen
Wohnungsbautätigkeit zeichnen sich weitere Preissteigerungen ab. </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Mit
einem Plus von 10 Prozent ist auch Misburg-Anderten deutlich im
Aufwärtstrend. Im östlichsten Stadtbezirk Hannovers sind in den letzten
Jahren zahlreiche Neubauten entstanden, die den Bezirk aufwerten und das
Preisniveau auf 6,60 Euro pro Quadratmeter anheben. </span><br />
<br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Datenbasis
für die Berechnung der Durchschnittspreise in Hannover waren 1.300 auf
immowelt.de inserierte Angebote. Verglichen wurde jeweils das 1. Quartal
2013 mit dem Vorjahreszeitraum. Die Mietpreise sind Nettokaltmieten bei
Neuvermietung, die Kaufpreise sind Angebots-, keine Abschlusspreise. </span><br />
<br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">Verfasser/Herausgeber: </span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;">(C)immowelt.de</span><br />
<span style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br /></span></div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-52485355449832144952012-12-04T18:46:00.001+01:002012-12-04T18:47:59.399+01:00Jetzt den Stromanbieter wechseln!<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<br />
Jetzt wird es aber wirklich Zeit, sich durch die avisierten Strompreiserhöhungen in 2013 einen neuen preiswerten Stromanbieter zu suchen.<br />
<br />
<u><b>Mein Tipp:</b></u><br />
1) Schalten Sie bei der Suche "Neukundenbonus berücksichtigen" ab!<br />
2) Wählen Sie monatliche Zahlungsweise!<br />
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<br />
So können Sie sicher sein, einen korrekten Vergleich zu Ihrem jetzigen Stromanbieter zu bekommen.<br />
<br />
Bei viele Vergleichsportalen landen durch den Bonus immer Anbieter auf den ersten Plätzen, die aber nicht die günstigsten Tarife haben. Diese sind nur im ersten Jahr durch den Bonus günstiger! <br />
<br />
Da der Mensch ein Gewohnheitstier ist und nicht jährlich wechseln wird, ist das genau der Hintergrund zu den teilweise hohen Boni.<br />
<br />
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<br />
<br /></div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-29328244909971206052012-10-14T15:15:00.002+02:002012-10-14T15:15:55.089+02:00Vermieter: Für altes Gebäude gelten alte Schallschutz-Grenzwerte<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<b>Der erforderliche Schallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage
richtet sich grundsätzlich nach den Schutzwerten, die bei Errichtung des
Gebäudes gültig waren. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass
ein vorhandener, die Mindestanforderungen überschreitender
Trittschallschutz beibehalten wird.</b><br />
<br />
<b>Hintergrund</b><br />
Zwei Wohnungseigentümer streiten
darüber, welchen Trittschallschutz der Eigentümer der oben liegenden
Wohnung gewährleisten muss.<b> </b><br />
<br />
Das Gebäude wurde 1966 errichtet. Als der Eigentümer der Wohnung im
1. OG seine Wohnung erwarb, war die darüber liegende Wohnung im 2. OG in
Wohnzimmer und Flur mit Teppichboden ausgelegt. Nachdem der Mieter
ausgezogen war, ersetzte der neue Mieter den Teppichboden im Wohnzimmer
durch Laminat und im Flur durch Fliesen. Der neue Belag wurde jeweils
auf einer Schallschutzmatte auf dem ursprünglich vorhandenen
Parkettfußboden verlegt. In den übrigen Räumen befindet sich unverändert
ein Fliesenbelag.<br />
Die Eigentümer der unteren Wohnung bemängeln,
dass es seit der Entfernung des Teppichbodens in ihrer Wohnung zu
unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Tritt- und Luftschall komme. Sie
verlangen, dass der Eigentümer der oberen Wohnung einen verbesserten
Trittschallschutz einbaut.<br />
<b>Entscheidung</b><br />
Der Eigentümer der oberen Wohnung kann keinen verbesserten Schallschutz verlangen.<br />
Maßstab
für die sich zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des
Schallschutzes ergebenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum
stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur so
Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
ein Nachteil erwächst. Dabei muss ein Wohnungseigentümer für die
Aktivitäten seines Mieters einstehen.<br />
Für die Beurteilung ist hier
die DIN 4109 heranzuziehen. Zwar bezeichnet die Regelung nur - zudem
rechtlich unverbindliche - Mindestanforderungen, die zur Vermeidung
unzumutbarer Belästigungen an den Schallschutz im Hochbau gestellt
werden. Der DIN 4109 kommt gleichwohl ein erhebliches Gewicht zu, soweit
es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an
Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben.<br />
<b>Errichtungszeitpunkt ist maßgeblich</b><br />
Maßgeblich
ist hier die Ausgabe von 1962 der DIN 4109, da sich der durch den
Eigentümer zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den im
Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten richtet.
Spätere Änderungen der Werte, wie sie durch die Neufassung der DIN 4109
im Jahr 1989 vorgenommen wurden, bleiben auf das Verhältnis der
Wohnungseigentümer ohne Auswirkungen. Denn andernfalls wäre ein
Wohnungseigentümer zur Vermeidung ansonsten drohender Ansprüche der
übrigen Wohnungseigentümer gehalten, bei einer Erhöhung des
Schutzniveaus den vorhandenen Schallschutz durch nachträgliche Maßnahmen
zu verbessern. Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz indes
nicht vor.<br />
<b>Renovierung gibt keinen Anspruch auf besseren Schallschutz</b><br />
Der
Umstand, dass die Mieterin den vorhandenen Bodenbelag durch einen
anderen ersetzt hat, rechtfertigt es nicht, die zur Zeit der
Durchführung der Maßnahme geltende Ausgabe der DIN 4109 heranzuziehen.
Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Ausstattung
der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben
sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag
befindlichen Estrich und die Geschossdecke - wie hier - nicht
eingegriffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den
Schallschutz unverändert. Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa
vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die
nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei
einer baulichen Veränderung des Gebäudes - nicht durch hinreichende
äußere Umstände begründet. <br />
Auch der Umstand, dass in der oberen
Wohnung bislang ein Teppichboden verlegt war, hat für den Schallschutz
keine Bedeutung. Allerdings kann sich im Einzelfall ein höheres
Schutzniveau ergeben, als es durch die DIN 4109 festgelegt wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Gemeinschaftsordnung Regelungen zum
Schallschutz zu entnehmen sind, die über den Mindeststandard
hinausgehen, oder dass die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände,
wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung oder das
Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat.<br />
Das ist
hier indes nicht der Fall. Der Teppichboden wurde erst nach Errichtung
des Gebäudes verlegt. Auf die Beibehaltung der dadurch geschaffenen
Schallsituation haben die Eigentümer der unteren Wohnung schon deshalb
keinen Anspruch, weil sich die Ausstattung im Hinblick darauf, dass der
Eigentümer in der Wahl des Bodenbelags frei ist, letztlich als zufällig
erweist.<br />
Das gilt selbst dann, wenn der Belag über lange Zeit in
der Wohnung belassen wurde und wenn der Schallschutz mit diesem Belag
höher war. Hierdurch wird der Eigentümer in seiner Freiheit, was die
künftige Ausgestaltung seines Sondereigentums betrifft, nicht
eingeschränkt. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung
eines vorhandenen Trittschallschutzes, es gibt nur einen Anspruch
darauf, dass sich der Trittschall im Rahmen der schallschutztechnischen
Mindestanforderungen hält. <br />
(BGH, Urteil v. 1.6.2012, V ZR 195/11)<br />
<br />
(C) haufe.de<br />
<br /></div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-58315998974813648062012-08-24T01:22:00.002+02:002012-08-24T01:22:37.611+02:00Trinkwasserverordnung - Novelle der Novelle verzögert sich<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<strong>Am 31.10.2012 endet die Frist, innerhalb derer viele
Immobilieneigentümer ihre Trinkwasseranlagen erstmals auf Legionellen
prüfen lassen müssen. Die geplante Verlängerung dieser Frist scheint
sich zu verzögern.</strong><br />
Am 1.11.2011 ist die Novelle zur Trinkwasserverordnung in Kraft
getreten. Demnach sind die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
verpflichtet, jährlich Proben an zentralen Wasserboilern mit mehr als
400 Litern Fassungsvermögen und an speziell festgelegten Entnahmestellen
zu entnehmen. Darüber hinaus müssen sie die Proben von akkreditierten
Speziallabors auf Legionellen untersuchen lassen. Für die Erstbeprobung
sieht die Verordnung eine Frist bis zum 31.10.2012 vor.<br />
Im Zuge
einer Novellierung der Novelle soll diese Frist bis zum 31.12.2013
verlängert werden. Ob die geplante Fristverlängerung rechtzeitig bis
Ende Oktober in Kraft treten kann, ist dem Dachverband Deutscher
Immobilienverwalter e.V. (DDIV) zufolge fraglich. Ursprünglich sollte
der Bundesrat am 21.9.2012 über die Änderung entscheiden; die
Entscheidung wurde nun auf den 12.10.2012 vertagt.<br />
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<strong>Verlängerter Untersuchungsturnus geplant</strong><br />
Die
nochmalige Novelle sieht zudem vor, den regelmäßigen Untersuchungsturnus
von einem auf drei Jahre zu verlängern. Ferner soll in Zukunft eine
Meldung an das Gesundheitsamt nur erfolgen, wenn eine Probe mehr als 100
Legionellen pro 100 Milliliter Wasser aufweist.<br />
<strong>Schonfrist für Nachzügler?</strong><br />
Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, ist die bestehende Fassung
anzuwenden, d. h. alle betroffenen Anlagen sind bis zum 31.10.2012 zu
prüfen. Ob Eigentümer und Unternehmen, die sich bereits jetzt auf eine
Verlängerung der Erstbeprobungsfrist verlassen haben bzw. in diesem
Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen keine Beprobung vornehmen, nun
damit rechnen müssen, ordnungsrechtlich belangt zu werden, ist dem DDIV
zufolge nicht bekannt. Allgemein werde von einer Schonfrist ausgegangen,
die in Fällen einer noch nicht bis 31.10.2012 vorgenommen Probeentnahme
greife. Sofern die Novellierung den Bundesrat passiere, werde ohnehin
eine rückwirkende Regelung festgeschrieben. Um Rechtssicherheit zu
erlangen, empfehlen der DDIV und seine Landesverbände, beim zuständigen
Gesundheitsamt die konkrete Handhabung zu erfragen.<br />
<strong>(C) haufe.de</strong><br />
<strong><br /></strong></div>
Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-17293220448276091452012-04-19T20:06:00.004+02:002012-04-19T20:06:47.617+02:00BGH: Wegerecht bleibt bestehen, wenn Erbbaurecht erlischt<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
Beim Erlöschen eines Erbbaurechts bleiben den Erbbauberechtigten
bestellte Wege- und Leitungsrechte bestehen und werden Bestandteil des
Erbbaugrundstücks.<br />
<br />
<strong>Hintergrund</strong><br />
Die Eigentümer zweier benachbarter Reihenhausgrundstücke streiten darüber, ob ein Wegerecht erloschen ist.<br />
Das Grundstück mit der Hausnummer 23 war mit einem Erbbaurecht
belastet. Zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten lastet auf dem
benachbarten Grundstück Hausnummer 25 ein Wegerecht.<br />
Die jetzigen Eigentümer des Grundstücks Nr. 23 kauften das auf dem
Grundstück lastende Erbbaurecht sowie das Grundstück selbst und ließen
das Erbbaurecht löschen.<br />
Die Eigentümer des Grundstücks Nr. 25 meinen, mit dem Erlöschen des
Erbbaurechts sei auch das Wegerecht erloschen. Sie verlangen nun von den
Eigentümern des Grundstücks Nr. 23, es zu unterlassen, ihr Grundstück
zu betreten.<br />
<strong>Entscheidung</strong><br />
Der BGH weist die Klage ab. Das Wegerecht besteht nach wie vor.<br />
Grunddienstbarkeiten für Wege- und Leitungsrechte, die regelmäßig der
Erschließung des Bauwerks dienen, werden - wie auch das Bauwerk selbst -
mit dem Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.<br />
Ob dies auch für andere Dienstbarkeiten, Reallasten und dingliche
Vorkaufsrechte gilt, die nicht der weiteren Nutzung des Bauwerks dienen,
erscheint zweifelhaft. Dem Zweck dieser Rechte könnte es eher
entsprechen, wenn solche Rechte mit dem Erbbaurecht untergingen. Das
kann jedoch dahinstehen, weil es hier um den Übergang eines für den
jeweiligen Erbbauberechtigten bestellten Wegerechts geht.<br />
(BGH, Urteil v. 17.2.2012, V ZR 102/11)<br />
<br />
(C) haufe.de<br />
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-18464456354646195402012-04-19T19:58:00.000+02:002012-04-19T19:58:21.252+02:00BGH: Mieter darf nach Vorschuss für Mangelbeseitigung nicht untätig bleiben<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
Nimmt ein Mieter, der vom Vermieter einen Vorschuss für die Beseitigung
von Mängeln an der Mietsache erhalten hat, die Mangelbeseitigung nicht
in Angriff, kann dies den Vermieter zur Kündigung berechtigen.<br />
<br />
Hat der Vermieter dem Mieter einen Vorschuss gezahlt, damit der
Mieter einen Mangel der Mietsache beseitigen lassen kann, muss der
Mieter den Vorschuss dieser Zweckbestimmung entsprechend verwenden.
Dabei lässt sich der zeitliche Rahmen, in dem der Mieter die
Mangelbeseitigung, für die er den Vorschuss erhalten hat, in Angriff
nehmen muss, nicht abstrakt festlegen. Dieser hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.<br />
Wenn der Mieter trotz Erhalt des Vorschusses die
Mangelbeseitigungsarbeiten über längere Zeit nicht in Angriff nimmt,
kann dies eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten
darstellen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Auch
hier kommt es für die Beurteilung auf den Einzelfall an.<br />
(BGH, Beschluss v. 17.1.2012, VIII ZR 63/11)<br />
<br />
(C) haufe.de<br />
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-22211165830867726652012-03-03T12:23:00.000+01:002012-03-03T12:23:17.563+01:00Studien belegen: Deutschland hat neue Wohnungsnot<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
Deutschland hat eine neue Wohnungsnot. Insbesondere in Großstädten,
Ballungszentren und Universitätsstädten hat sich die Situation auf dem
Wohnungsmarkt deutlich zugespitzt. Hier gibt es einen massiven Mangel an
bezahlbaren Mietwohnungen.<br />
<br />
Aktuell fehlen in den zehn deutschen Großstädten, die den stärksten
Wohnungsmangel haben, mehr als 100.000 Mietwohnungen - rund 17.500 davon
allein in Frankfurt am Main und 8.000 in Stuttgart.<br />
Wenn der Mietwohnungsbau nicht verdoppelt wird und auf mindestens
130.000 neue Wohnungen pro Jahr ansteigt, dann wird sich die
Mietwohnungslücke drastisch vergrößern: In fünf Jahren werden dann
400.000 Mietwohnungen bundesweit fehlen. Unterm Strich bedeutet dies
somit, dass bis 2017 insgesamt 825.000 Mietwohnungen neu gebaut werden müssen.<br />
<br />
Zu diesem Ergebnis kommen zwei aktuelle Studien, die das
Pestel-Institut in Hannover und der Bochumer Wohnungsbau-Experte Prof.
Dr. Volker Eichener im Auftrag der Kampagne „Impulse für den
Wohnungsbau“ erstellt haben. In dem Bündnis haben sich führende
Organisationen und Verbände der Bau- und Immobilienbranche
zusammengeschlossen: die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG
BAU) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), der Deutsche
Mieterbund (DMB) und der Bundesverband Freier Immobilien- und
Wohnungsunternehmen (BFW), der Bundesverband Deutscher
Baustoff-Fachhandel (BDB) und die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks-
und Wohnungsbau (DGfM).
<br />
Die Studien belegen, dass der schrittweise Rückzug des Bundes aus der
Wohnungsbauförderung in den vergangenen 15 Jahren zu der neuen
Wohnungsnot geführt hat. Zudem zeigen die Berechnungen der
Wissenschaftler, dass die Bundesländer die soziale Wohnraumförderung im
vergangenen Jahrzehnt um nahezu 80 Prozent reduziert haben.<br />
Für einen Großteil der Haushalte in Deutschland werde das Wohnen
finanziell immer belastender. „Einkommen und Wohnkosten laufen immer
weiter auseinander“, sagt Matthias Günther vom Pestel-Institut.
Einerseits seien Mieten und Nebenkosten deutlich gestiegen, andererseits
habe die Zahl einkommensschwacher Haushalte zugenommen. „Ein Ende
dieser Entwicklung ist gegenwärtig nicht erkennbar“, sagt Matthias
Günther.<br />
Die Wissenschaftler sehen die neue Wohnungsnot sogar als Gefahr für
die wirtschaftliche Entwicklung – insbesondere in Ballungszentren.
„Wohnmöglichkeiten und Wohnpreise sind wichtige Standortfaktoren für
eine sich immer internationaler orientierende Wirtschaft“, so Günther.<br />
Vor diesem Hintergrund fordern die Bündnispartner der Kampagne
„Impulse für den Wohnungsbau“ eine neue Wohnungsbaupolitik für
Deutschland. Bislang scheine die Bedeutung des Themas in der
Bundespolitik noch nicht angekommen zu sein. Dringend erforderlich sei
beim Mietwohnungsbau eine Verdoppelung der Bauleistung auf dann 130.000
Wohnungen pro Jahr. Die Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau müssten
sich dazu deutlich verbessern.<br />
„Die neue Wohnungsnot ist hausgemacht. Insbesondere der Bund sollte
sich seiner Verantwortung für die nationale Wohnungsversorgung wieder
bewusst werden. Er muss insbesondere steuerrechtliche Hemmnisse
beseitigen und in der Wohnungsbauförderung die Initiative ergreifen, um
die neue Wohnungsnot zu lindern“ sagt der Rektor der Bochumer
Immobilien-Hochschule EBZ Business School, Prof. Dr. Volker Eichener.<br />
Kernpunkt einer neuen Wohnungsbaupolitik müsste eine steuerliche
Erleichterung des Mietwohnungsbaus sein, so Eichener. Gemeinsam mit der
Kampagne „Impulse für den Wohnungsbau“ hält er eine Erhöhung des
jährlichen Abschreibungssatzes auf 4 Prozent für angemessen. Darüber
hinaus fordert der Wohnungsbau-Experte eine Verdoppelung der
Kompensationszahlungen vom Bund an die Länder. Diese sollen jedoch eine
strenge Zweckbindung an die Neubauförderung enthalten. Die Kampagne
„Impulse für den Wohnungsbau“ will eine Verbesserung der sozialen
Wohnraumförderung erreichen. Sie fordert den Neubau von Sozialwohnungen.<br />
(C) haufe.de <br />
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-91894942079968498982012-02-13T15:00:00.001+01:002012-02-13T15:00:59.883+01:00BGH: Auch Renovierungskosten bei Modernisierung umlagefähig<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
<b>Kosten für Renovierungsarbeiten, die durch eine Modernisierungsmaßnahme
anfallen, kann der Vermieter per Modernisierungsmieterhöhung auf die
Mieter umlegen.</b></div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
<strong>Hintergrund</strong></div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten über die Umlage von
Renovierungskosten, die aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme
angefallen sind.</div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
Im Januar 2007 kündigte der Vermieter an, Wasserzähler einbauen zu
lassen. Hierfür sei eine Mieterhöhung von 2,28 Euro monatlich zu
erwarten.</div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
Daraufhin erklärte der Mieter, er dulde den Einbau des Zählers in
seiner Wohnung erst, wenn der Vermieter ihm einen Vorschuss für das
Neutapezieren seiner Küche zahle, das durch die Baumaßnahme erforderlich
werde. Der Vermieter zahlte den gewünschten Vorschuss. Gleichzeitig
erklärte er, dass auch dies Kosten der Modernisierung seien. Deshalb
werde die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen.</div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
Nach Einbau des Wasserzählers legte der Vermieter die Gesamtkosten
inkl. des Tapezier-Vorschusses gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter um.
Hierdurch errechnete sich eine Mieterhöhung von 2,79 Euro monatlich.
1,32 Euro davon entfielen auf die Kosten für das Tapezieren. Diesen
Anteil zahlte der Mieter 2 Jahre lang nicht. Der Vermieter klagte
schließlich auf 24 x 1,32 Euro = 31,68 Euro.</div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
<strong>Entscheidung</strong></div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
Der BGH gibt dem Vermieter Recht.</div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
Der Vermieter darf auch die Kosten für Renovierungsarbeiten, die
infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559
Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen. Dies gilt auch, wenn die Kosten nicht
durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden
sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst
vornimmt und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter
erstatten lässt.</div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
(BGH, Urteil v. 30.3.2011, VIII ZR 173/10)</div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
<br /></div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
gelesen bei: </div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
(C) haufe.de/immobilien </div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
<br /></div>
<div style="font-family: Verdana,sans-serif;">
<br /></div>
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-57930074635812443262012-01-31T17:59:00.000+01:002012-01-31T17:59:47.259+01:00Nur noch 900 Millionen Euro für die Gebäudesanierung - Energiewende droht zu scheitern<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen hervorgeht, stehen für die KfW-Gebäudesanierungsprogramme in 2012 statt der angekündigten 1,5 Milliarden Euro nur noch 900 Millionen Euro zur Verfügung.<br /><br />"Die Energiewende implodiert noch bevor sie überhaupt begonnen hat, wenn es nicht gelingt, die verbindlich zugesagten Mittel auf andere Weise zu sichern", mahnte Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des GdW Bundesverbandes, und forderte ein Engagement der Bundesregierung, ihr Wort zu halten.<br /><br />Aus Sicht der BSI wären eigentlich rund 5 Milliarden Euro notwendig gewesen, um die Energieziele der Bundesregierung zu erreichen. Der Bundestag hatte dennoch nur 1,5 Milliarden Euro beschlossen. Dass nun selbst diese Mittel schon wenige Wochen später aufgrund niedrigerer Einnahmen des Energie- und Klimafonds nicht vollständig zu Verfügung stehen sollen, könnte irreparable Schäden verursachen, so Gedaschko. "Denn die Wohnungs- und Immobilienunternehmen können Entscheidungen für eine energetische Sanierung nur treffen, wenn sie Planungssicherheit und eine verlässliche Mittelausstattung der Förderprogramme haben." <br /><br />"Seit fast drei Jahren herrscht eine Verunsicherung und zunehmender Attentismus bei den Marktteilnehmern durch das ständige Hin und Her bei der Finanzierung der Gebäudesanierung. Das haben auch die zurückgehenden Anfragen bei der KfW nach Fördermitteln in den ersten Quartalen 2011 gezeigt. "Wenn die Bundesregierung hier nicht nachjustiert, droht die Energiewende zu scheitern", so Gedaschko. Der BSI-Vorsitzende forderte die Bundesregierung dringend auf, die fehlenden Mittel an anderer Stelle aus dem Bundeshaushalt zu nehmen oder innerhalb des Energie- und Klimafonds umzuschichten. <br /><br />Darüber hinaus appellierte die BSI an den Vermittlungsausschuss, bei seiner nächsten Sitzung am 8. Februar zu einem positiven Bescheid für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung zu kommen. "Die Energiewende kann nur funktionieren, wenn sowohl die KfW-Förderung als auch die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für die energetische Sanierung ausreichend vorhanden sind", so der BSI-Vorsitzende.<br />
<br />
Quelle: http://www.bfw-bund.de<br />
<br />
(C) kon-ii.de<br />
<br /></div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-86890813079991180922012-01-24T12:52:00.000+01:002012-01-24T12:55:00.063+01:00BGH: Vermieter kann Mietstruktur auch bei Altvertrag ändern<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;"><span style="background-color: white; color: #666666; font-weight: bold; line-height: 15px;">Der Vermieter einer Wohnung kann Betriebskosten, die bisher nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, künftig nach Verbrauch abrechnen und die Mietstruktur ändern. Das gilt auch für Mietverträge, die vor der Mietrechtsreform 2001 geschlossen worden sind.</span>
</span><br />
<strong style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px;"><span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Hintergrund</span></strong><br />
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten darüber, ob der Vermieter die Mietstruktur dahingehend ändern durfte, dass die Wasserkosten künftig nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Mietvertrag stammt aus dem Jahr 1979. Darin ist eine monatliche Kaltmiete vereinbart. Nebenkosten sind bei dem monatlich zu zahlenden Betrag nicht aufgeführt.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Im Juli 2008 bauten die Vermieter Kaltwasserzähler in der Wohnung ein und rechnen die Wasserkosten seitdem wie zuvor angekündigt nach Verbrauch ab. Die Wasserabrechnung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 ergab eine Nachzahlung von 400 Euro.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Der Mieter weigert sich zu zahlen. Er meint, die Vermieter hätten die Mietstruktur nicht umstellen dürfen. § 556a BGB, der dem Vermieter eine einseitige Änderung der Mietstruktur ermöglicht, sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift erst am 1.9.2001 und damit nach Beginn des Mietverhältnisses in Kraft getreten sei.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
</div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<strong><span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Entscheidung</span></strong></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Der BGH gibt den Vermietern Recht.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermieter durch einseitige Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach dem erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung umgelegt werden. Das haben die Vermieter gemacht.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Ein Vermieter kann die Mietstruktur für verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten auch ändern, wenn zuvor eine Brutto- oder Inklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart war. Je nach den Umständen kann sich hier auch eine höhere Kostenbelastung des Mieters ergeben.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">Das gilt uneingeschränkt auch für Altmietverträge, die vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 abgeschlossen wurden. Eine Übergangsvorschrift, die etwas anderes anordnet, gibt es hierzu nicht.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">(BGH, Urteil v. 21.9.2011, VIII ZR 97/11)</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;"><br /></span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="font-family: Verdana, sans-serif;">(C) haufe.de</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<br /></div>
<br /></div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-69494348555525719672011-12-07T08:32:00.001+01:002011-12-07T08:34:56.682+01:00Das Ende des Hauptmietvertrags beendet nicht zugleich den Untermietvertrag<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<br />
<div style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; color: #333333; line-height: 18px; margin-bottom: 18px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: -webkit-auto;">
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white;"><span class="Apple-style-span" style="font-family: Verdana, sans-serif;">Dass die Beendigung eines Hauptmietvertrags ein Untermietverhältnis unberührt lässt, entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf im Januar 2011.<br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" /><br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" />Ein Vermieter hatte eine Wohnung an einen Mieter vermietet, der diese wiederum mit Zustimmung des Vermieters an mehrere Untermieter weitervermietete. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag war vereinbart worden, dass die vom Mieter geschlossenen Untermietverhältnisse mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses auf den Hauptvermieter übergehen sollten. Nach Kündigung des Hauptmietverhältnisses weigerten sich die Untermieter jedoch, die Miete an den Hauptvermieter zu zahlen. Der Hauptvermieter klagte daraufhin auf Feststellung, dass die Untermietverhältnisse auf ihn übergegangen seien.<br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" /><br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" />Ohne Erfolg. Ein Wechsel eines Vertragspartners ist nur dann möglich, wenn alle Beteiligten daran mitwirken. Da der Hauptvermieter keine vertragliche Beziehung zu den Untermietern hatte, war die Beendigung des Hauptmietverhältnisses ohne Einfluss auf den Bestand der Untermietverhältnisse. Die mit dem Mieter getroffene Vereinbarung zur Überleitung der Untermietverhältnisse stellte einen unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Alle Untermieter hätten dieser Vereinbarung zustimmen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.01.11, Az. 24 U 6/10). </span></span></div>
<div style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; color: #333333; line-height: 18px; margin-bottom: 18px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: -webkit-auto;">
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white;"><span class="Apple-style-span" style="font-family: Verdana, sans-serif;"><strong style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">Quelle</strong><br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" />http://www.vermieterrecht-vertraulich.de</span></span></div>
<div style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; color: #333333; line-height: 18px; margin-bottom: 18px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: -webkit-auto;">
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white;"><span class="Apple-style-span" style="font-family: Verdana, sans-serif;"><br /></span></span></div>
<div style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; color: #333333; line-height: 18px; margin-bottom: 18px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: -webkit-auto;">
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white;"><span class="Apple-style-span" style="font-family: Verdana, sans-serif;"><br /></span></span></div>
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-75608684236841292982011-12-02T09:14:00.001+01:002011-12-02T09:17:21.118+01:00Schadensersatzansprüche verjähren erst nach offizieller Wohnungsübergabe<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<div style="background-color: white; border-style: none; color: black; font-family: Verdana,sans-serif; font-size: 13px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 18px; margin: 0px 0px 18px; orphans: 2; padding: 0px; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
Dass <a href="http://www.blogger.com/goog_1966845549"><span class="Apple-converted-space"></span></a>Schadensersatzansprüche<span class="Apple-converted-space"> </span>des Vermieters wegen Schäden an Mieträumen erst ab ordnungsgemäßer Übergabe innerhalb von 6 Monaten verjähren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2011.<br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" /><br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" />Ein Vermieter verklagte seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatz wegen Schäden in den Mieträumen. Anfang Juli 2007 hatte der Mieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Er hatte dem Vermieter bereits angeboten, die Wohnung zurückzugeben. Als der Vermieter dies ablehnte, warf der Mieter die Wohnungsschlüssel in den zu seiner Mietwohnung gehörenden Briefkasten. Erst Anfang Oktober 2007 führten Vermieter und Mieter dann eine<span class="Apple-converted-space"> </span>offizielle Wohnungsübergabe<span class="Apple-converted-space"> </span>durch. Im März 2008 beantragte der Vermieter schließlich einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Mieter, mit dem er Schadensersatz für von diesem verursachte Schäden in der Wohnung einforderte. Der Mieter berief sich auf<span class="Apple-converted-space"> </span>Verjährung<span class="Apple-converted-space"> </span>und machte geltend, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits Ende Juni 2007 begann, als er dem Vermieter die Rückgabe der Wohnung angeboten habe.<br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" /><br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" />Der BGH entschied, dass die<span class="Apple-converted-space"> </span>Schadensersatzansprüche<span class="Apple-converted-space"> </span>des Vermieters nicht verjährt waren. Gemäß § 548 Abs. 1 BGB beginnt die<span class="Apple-converted-space"> </span>Verjährung<span class="Apple-converted-space"> </span>der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterungen der Mieträume, wenn er diese zurückerhält. Eine Rückgabe setzt grundsätzlich voraus, dass ein Vermieter uneingeschränkt in der Lage ist, das Vorhandensein von Schäden zu prüfen. Die bloße Beendigung eines Mietverhältnisses leitet den Beginn der kurzen<span class="Apple-converted-space"> </span>Verjährung<span class="Apple-converted-space"> </span>noch nicht ein. Im entschiedenen Rechtsstreit hat die<span class="Apple-converted-space"> </span>Verjährung<span class="Apple-converted-space"> </span>erst Anfang Oktober 2007 begonnen, denn der Vermieter hatte die Mietwohnung erst an diesem Tag tatsächlich zurückerhalten; und nicht bereits zuvor durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet eine Mietwohnung unverzüglich auf Wunsch des Mieters zurück zu nehmen. Da Vermieter und Mieter einen Übergabetermin vereinbart und diesen auch durchgeführt hatten, konnte der Mieter sich nicht darauf berufen, die streitgegenständliche Mietwohnung bereits zuvor übergeben zu haben (BGH, Urteil v. 12.10.11, AZ. VIII ZR 8/11).</div>
<div style="background-color: white; border-style: none; color: black; font-family: Verdana,sans-serif; font-size: 13px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 18px; margin: 0px 0px 18px; orphans: 2; padding: 0px; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
<strong style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">Quelle</strong><br style="border-bottom-style: none; border-color: initial; border-left-style: none; border-right-style: none; border-top-style: none; border-width: initial; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;" />http://www.vermieterrecht-vertraulich.de</div>
<div style="background-color: white; border-style: none; color: black; font-family: Verdana,sans-serif; font-size: 13px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 18px; margin: 0px 0px 18px; orphans: 2; padding: 0px; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
<br /></div>
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-78758504625100033542011-11-17T21:47:00.001+01:002011-11-17T21:51:11.756+01:00BGH: Modernisierungsankündigung muss nicht ins Detail gehen<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white; color: #666666; display: inline ! important; float: none; font-family: verdana,sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: bold; letter-spacing: normal; line-height: 15px; orphans: 2; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">Ein Vermieter, der dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme ankündigt, muss diese nicht in allen Einzelheiten beschreiben. Es reicht, dass sich der Mieter ein Bild von der geplanten Maßnahme machen kann.</span><br />
<br />
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
<b>Hintergrund</b></div>
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie verlangen vom Mieter einer der betroffenen Wohnungen, dass dieser die Anbringung duldet.</div>
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
Hierzu kündigten sie dem Mieter stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, u. a. „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von 5 Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde.</div>
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
Der Mieter weigert sich, die Maßnahme zu dulden, weil diese in der Ankündigung nicht hinreichend beschrieben sei.</div>
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
<b>Entscheidung</b></div>
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
Der BGH gibt den Vermietern Recht. Der Mieter muss die Maßnahme dulden.</div>
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
Der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, wie die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung dem Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, ermöglicht, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.</div>
<div style="-webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; orphans: 2; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
(BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 242/10)</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana,sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin: 0px; orphans: 2; padding: 0px 0px 10px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
(C) haufe.de/immobilien</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana,sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin: 0px; orphans: 2; padding: 0px 0px 10px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana,sans-serif; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; margin: 0px; orphans: 2; padding: 0px 0px 10px; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;">
</div>
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-27879723812669429492011-11-02T15:13:00.001+01:002011-11-02T15:13:24.347+01:00BGH: „Weißen“ ist nicht dasselbe wie „Streichen“<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-weight: bold; line-height: 15px;">Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen“ der Wände verpflichtet, enthält eine unzulässige Farbvorgabe und ist daher unwirksam.</span><br />
<br />
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<strong>Hintergrund</strong></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
Im Formularmietvertrag wurde die Renovierungspflicht auf den Mieter übertragen. Zum Umfang der Arbeiten heißt es, dass diese u. a. „das Weißen der Decken und Oberwände" umfassen. Bei Ende des Mietverhältnisses weigerte sich der Mieter, Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Vermieterin beauftragte daraufhin einen Handwerker mit diesen Arbeiten und verlangt nun die Kosten hierfür vom Mieter als Schadensersatz.</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<strong>Entscheidung</strong></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
Der BGH gibt dem Mieter Recht.</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
Die Renovierungsklausel ist unwirksam, denn sie enthält eine unzulässige Farbvorgabe. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist die Pflicht des Mieters zum „Weißen" von Decken und Wänden nicht nur im Sinne von „Streichen", sondern so zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist. Das benachteiligt den Mieter unangemessen, denn er muss die Wohnung auch während des Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbe dekorieren. Hierdurch wird er in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt, ohne dass die Vermieterin hieran ein anerkennenswertes Interesse hat.</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
(BGH, Urteil v. 21.9.2011, VIII ZR 47/11)</div>
<div style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
(C) haufe.de</div>
<br />
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white; color: #666666; font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; font-weight: bold; line-height: 15px;"><br /></span></div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-76257778326616040392011-11-02T15:10:00.000+01:002011-11-02T15:10:33.584+01:00BGH: Großer Spielraum bei Änderung des Verteilungsschlüssels<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<span class="Apple-style-span" style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px;"><span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;"><b>Wohnungseigentümer haben bei der Änderung der Kostenverteilung viel Spielraum. Auch wenn ein Eigentümer, der bisher besonders wenig zahlen musste, durch den neuen Schlüssel wesentlich mehr belastet wird, ist die Änderung zulässig, wenn dies größere Verteilungsgerechtigkeit bringt.</b></span></span><br />
<br />
<div style="background-color: white; color: #666666; font-size: 12px; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<strong style="font-size: medium;"><span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Hintergrund</span></strong></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Der Eigentümer einer Teileigentumseinheit wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss aus einer Eigentümerversammlung, mit dem der Kostenverteilungsschlüssel für einige Kostenpositionen geändert wurde.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">In der Teilungserklärung ist die Größe des Miteigentumsanteils bei den Teileigentümern niedriger angesetzt worden als bei den Wohnungseigentümern mit vergleichbar großen Wohnungen. Während bei den Wohnungen rechnerisch auf 1/10.000stel Miteigentumsanteil 3,37 Quadratmeter entfallen, beträgt dieser bei den Teileigentumseinheiten 34,2 Quadratmeter.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Auf einer Eigentümerversammlung im Mai 2009 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, dass die Kosten für Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schneebeseitigungsmittel, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Schädlingsbekämpfung, Niederschlagswasser sowie die Wartungskosten für die Notstrom- und Brandsicherung in Zukunft nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Fläche der jeweiligen Sondereigentumseinheiten abgerechnet werden.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Hinsichtlich anderer Kosten verblieb es bei einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen bzw. bei den Heiz- und Wasserkosten bei einer Verteilung nach Verbrauch.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Der Eigentümer zweier Teileigentumseinheiten hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben.</span></div>
<div style="background-color: white; color: #666666; line-height: 15px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
</div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<strong><span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Entscheidung</span></strong></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Die Anfechtungsklage bleibt erfolglos. Die Änderung der Kostenverteilung war zulässig und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">§ 16 Abs. 3 WEG ermöglicht den Wohnungseigentümern bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten, den Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Bei Änderungen des Umlageschlüssels haben die Wohnungseigentümer einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Eines sachlichen Grundes für die Änderung bedarf es nicht. Die Änderung darf nur nicht willkürlich sein.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">Vorliegend ist die Umstellung des Umlageschlüssels von MEA auf Quadratmeter nicht zu beanstanden. Die Änderung führt zwar zu einer erheblichen Mehrbelastung des klagenden Teileigentümers. Allerdings war er durch den bisherigen Schlüssel, der die Eigentümer von Teileigentumseinheiten wesentlich geringer belastet hat, unbillig privilegiert, während der neue Schlüssel zu höherer Kostengerechtigkeit führt.</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">(BGH, Urteil v. 16.9.2011, V ZR 3/11)</span></div>
<div style="padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span class="Apple-style-span" style="font-family: 'Trebuchet MS', sans-serif;">(C) haufe.de</span></div>
<div style="font-family: verdana, sans-serif; font-size: 12px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<br /></div>
<br />
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-26793844870614233852011-10-29T20:24:00.000+02:002011-10-29T20:24:13.760+02:00Novellierung der Trinkwasserverordnung betriff auch Immobilieneigentümer und Wohnungseigentümer !<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on">
<span class="Apple-style-span" style="-webkit-text-decorations-in-effect: none; -webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px; background-color: white; color: black; font-family: Verdana, Arial; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-align: left; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;"></span><br />
<div class="berschrift" style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: Verdana, Arial; font-size: 12px; line-height: 14px; margin-bottom: 0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<b style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: Verdana, Arial; font-size: 12px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: Helvetica-Bold; font-size: 12pt; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"></span></b><span style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: HelveticaNeue-Roman; font-size: 10pt; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><span style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: Helvetica-Bold; font-size: 12pt; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><strong style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: Verdana, Arial; font-size: 12px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"></strong></span></span></div>
<div class="berschrift" style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: Verdana, Arial; font-size: 12px; line-height: 14px; margin-bottom: 0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<br /></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0pt; padding: 0px; vertical-align: middle;">
<b style="border-width: 0px; color: black; font-size: 12px; margin: 0px; padding: 0px;"><i style="border-width: 0px; color: black; font-size: 12px; margin: 0px; padding: 0px;"><span style="border-width: 0px; color: black; font-size: 10pt; margin: 0px; padding: 0px;">Der Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Umweltbundesamtes (UBA) bescheinigte im Jahr 2009 dem "Wasser für den menschlichen Gebrauch" aus den über 2.600 großen zentralen Wasserversorgungsanlagen in Deutschland eine gute bis sehr gute Qualität. Die Trinkwasserqualität ist jedoch nicht überall in Deutschland gleich gut. </span></i></b><span style="border-width: 0px; color: black; font-size: 10pt; font-style: normal; margin: 0px; padding: 0px;"><br /></span></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<span style="border-width: 0px; color: black; font-size: 10pt; font-style: normal; margin: 0px; padding: 0px;">Am 1. November 2011 tritt die angepasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft. Gegenüber der alten Fassung aus dem Jahre 2001 wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse und europarechtliche Vorgaben berücksichtigt. Deutschland ist damit das erste Land innerhalb der Europäischen Union, das einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt.</span></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<br /></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<span style="border-width: 0px; color: black; font-size: 10pt; font-style: normal; margin: 0px; padding: 0px;">Der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium wird von 0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt. Die Untersuchungs- und Anzeigepflichten einer Legionellenbelastung des Trinkwassers werden erweitert. Ab Dezember 2013 gilt dann der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser.</span></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<br /></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<span style="border-width: 0px; color: black; font-size: 10pt; font-style: normal; margin: 0px; padding: 0px;">Besonders in Altbauten und älteren Wohnanlagen können noch immer Hausanschlussleitungen oder Trinkwasser-Installationen teilweise aus Blei sein. Eigentümer von Anlagen für die Bereitstellung von Trinkwasser sind verpflichtet ihre Mieter oder Nutzer über das mögliche Vorhandensein von Blei in der Trinkwasserverteilung zu informieren.</span></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<br /></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<span style="border-width: 0px; color: black; font-size: 10pt; font-style: normal; margin: 0px; padding: 0px;">Die neue Trinkwasserverordnung ist ein umfangreiches Regelwerk mit vielen Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten. Sie sieht eine Untersuchung der Wassergüte durch den Inhaber der Wasserversorgungsanlage vor. Die Regelungen der Trinkwasserverordnung richten sich nicht nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen, zum Beispiel Wasserversorgungswerke, Krankenhäuser, Schulen usw., sondern finden auch dort Anwendung wo Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur Trinkwasserversorgung innerhalb einer Immobilie vom Übergabepunkt des Versorgungsunternehmens bis zur Verbraucherzapfstelle gemeint sind. Damit haften auch Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter für die Qualität der Trinkwasserversorgung.</span></div>
<div class="Text" style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: Verdana, Arial; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin-bottom: 0.0001pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;">
<span style="border-bottom-width: 0px; border-color: initial; border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-style: initial; border-top-width: 0px; color: black; font-family: HelveticaNeue-Roman; font-size: 10pt; font-style: normal; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; margin-right: 0px; margin-top: 0px; padding-bottom: 0px; padding-left: 0px; padding-right: 0px; padding-top: 0px;"><b><span style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;">Aus der novellierten Trinkwasserverordnung ergeben sich also neue Pflichten und Haftungsrisiken für Immobilieneigentümer und -verwalter.</span></b></span></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Verdana,Arial; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<br /></div>
<div class="Text" style="border-width: 0px; color: black; font-family: Verdana,Arial; font-size: 12px; line-height: 12.5pt; margin: 0cm 0cm 0.0001pt; padding: 0px;">
<span style="border-width: 0px; color: black; font-family: HelveticaNeue-Roman; font-size: 10pt; font-style: normal; margin: 0px; padding: 0px;"><b><span style="font-family: Arial,Helvetica,sans-serif;"> </span></b><span class="Apple-converted-space"> </span></span></div>
</div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-29118438311366002342011-07-09T13:32:00.001+02:002011-07-09T13:36:04.814+02:00Kapitalanleger: Freie 3 ZKB - ETW in Sehnde für nur € 59.600<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjLfMLasdVTOzWW2x_z3X0n3ci2sAn5PKBjfKy5JRVuuwF-uteX8rW5o47GtWmJQJFo2MMz450pPmfVXe2jgtvxfR9AfTz_4bp9TpmwVA9n3qzOw7oY7s9zaCGwmxXunOgJkYhUaTN9yA/s1600/P1000231.JPG" imageanchor="1" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="300" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjLfMLasdVTOzWW2x_z3X0n3ci2sAn5PKBjfKy5JRVuuwF-uteX8rW5o47GtWmJQJFo2MMz450pPmfVXe2jgtvxfR9AfTz_4bp9TpmwVA9n3qzOw7oY7s9zaCGwmxXunOgJkYhUaTN9yA/s400/P1000231.JPG" width="400" /></a></div><br />
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Kauf günstiger als mieten! Diese gut geschnittene Wohnung liegt im 1. OG eines gepflegten Mehrfamilienhauses in einem ruhigen Wohnumfeld in Sehnde-Höver. <br />
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Die Giebelwand und Hauswand sind mit einer Wärmedämmung versehen und neue Kunststofffenster sind schon eingebaut ( die neue große Balkontür-/Fenstereinheit im Wohnzimmer vor 3 Monaten).<br />
Ein Abstellraum sowie ein Waschmaschinenraum befinden sich im Keller. In den aufgeführten Hausabgaben sind auch Kosten für Verwalter, Treppenhausreinigung, Heizung, Zuführung zur Rücklage etc. enthalten. Im Vergleich zu den Betriebskosten einer Mietwohnung würden hier die Nebenkosten inklusive Heizung bei ca. 130,- € monatlich liegen.<br />
<br />
Der Verkauf erfolgt provisionsfrei!<br />
<br />
Weitere Informationen unter Tel.: 05132 - 88 73 53<br />
(Andreas Niendieker Immobilien)<br />
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Zum Exposé klicken Sie einfach auf die Überschrift!Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-45738280308168562642011-07-04T14:13:00.000+02:002011-07-04T14:13:28.691+02:00BGH: Mieter haftet länger für Schaden am Gemeinschaftseigentum<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on"><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><b><strong>F</strong>ür Schadensersatzansprüche einer WEG gegen den Mieter eines Miteigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht.</b></div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br />
</div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><strong>Hintergrund:</strong></div><span style="font-family: Verdana,sans-serif;"> </span><div style="font-family: Verdana,sans-serif;">Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrstuhls.</div><span style="font-family: Verdana,sans-serif;"> </span><div style="font-family: Verdana,sans-serif;">Die Mieter hatten in einer Wohnungseigentumsanlage eine Wohnung gemietet. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten sie den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, um Möbel zu transportieren. Dabei haben Sie den Fahrstuhl beschädigt.</div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br />
</div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;">Die WEG hat ihren Schadensersatzanspruch abgetreten. Der Abtretungsempfänger reichte im Dezember 2009 Klage auf 6.700 Euro Schadensersatz ein.</div><span style="font-family: Verdana,sans-serif;"> </span><div style="font-family: Verdana,sans-serif;">Die Mieter sind der Meinung, der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Hier gelte auch die 6-monatige mietrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB.</div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br />
</div><span style="font-family: Verdana,sans-serif;"> </span><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><strong>Entscheidung</strong></div><span style="font-family: Verdana,sans-serif;"> </span><div style="font-family: Verdana,sans-serif;">Der Anspruch ist <b>nicht </b>verjährt.</div><span style="font-family: Verdana,sans-serif;"> </span><div style="font-family: Verdana,sans-serif;">Die aus dem Mietrecht stammende Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB ist auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Ein solcher Anspruch unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren.</div><span style="font-family: Verdana,sans-serif;"> </span><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><b>(BGH, Urteil v. 29.6.2011, VIII ZR 349/10)</b></div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br />
</div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;">(Quelle: haufe.de)</div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br />
</div><div style="font-family: Verdana,sans-serif;"><br />
</div></div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-56187622660696619462011-06-23T07:54:00.000+02:002011-06-23T07:54:01.401+02:00Betriebskostenabrechnung - Reagiert der Mieter 12 Monate nicht, so muss er zahlen<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on"><div class="bodytext" style="font-family: Verdana,sans-serif; line-height: normal;"><span style="font-size: large;">Ein Mieter muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung diese beanstandet haben. Wurde mit dem Vermieter im Mietvertrag lediglich eine Betriebskostenpauschale vereinbart, muss der Mieter dennoch eine eingeforderte Betriebskostennachzahlung ausgleichen, wenn er die Abrechnung nicht aus diesem Grund fristgemäß beanstandet hat. Das entschied der Bundesgerichtshof im Januar diesen Jahres.<br />
<br />
Vermieter und Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung, nach welcher der Mieter eine Nachzahlung zu leisten hatte. Laut Mietvertrag sollte der Mieter für die Betriebskosten eine Pauschale zahlen. In den Jahren 2005 und 2006 hatte der Vermieter Betriebskostenabrechnungen erstellt, die Nachforderungen des Vermieters auswiesen. Der Mieter beanstandete die Abrechnungen zunächst nicht. Erst als der Vermieter auf Zahlung drängte, wies der Mieter im August 2008 darauf hin, dass im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart worden war und verweigerte die Nachzahlung.</span></div><div class="bodytext" style="font-family: Verdana,sans-serif; line-height: normal;"><span style="font-size: large;">Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter hätte innerhalb der Frist von zwölf Monaten seine Einwände geltend machen müssen. Da er dies unterlassen hatte, waren seine Einwände bezüglich der jeweiligen Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss setzt nicht voraus, dass im Mietvertrag überhaupt eine Abrechnungspflicht des Vermieters hinsichtlich entstandener Betriebskosten vereinbart ist. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB dient dem Zweck, dass ein Vermieter innerhalb einer überschaubaren Zeit Gewissheit erlangt, ob sein Mieter gegen die erstellte Betriebskostenabrechnung Einwände hat oder nicht. Diesem Zweck widerspricht es, wenn ein Mieter nach Fristablauf noch erfolgreich Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung geltend machen kann (BGH, Urteil v. 12.01.11, Az. VIII ZR 148/10).</span></div></div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-33839391042412103832011-06-22T22:35:00.000+02:002011-06-22T22:35:10.195+02:00Vermieter ist bei fortlaufend unpünktlicher Zahlung der Miete zur Kündigung berechtigt<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on"><b></b> <br />
<div class="bodytext" style="font-family: Verdana,sans-serif; line-height: normal;"><span style="font-size: large;">Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst ein interessantes Urteil zum Kündigungsrecht des Vermieters bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung des Mieters gefällt.<br />
<br />
Obwohl im Mietvertrag festgelegt war, dass die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats entrichtet zu sein habe, überwies eine Mietpartei seit Mai 2007 die Miete stets erst zur Mitte des Monats oder später. Auch zwei Abmahnungen des Vermieters im Oktober und November 2011 hatten keine Verbesserung der Zahlungsmoral zur Folge. Nach mehreren Kündigungen des Mietverhältnisses reagierte der Vermieter schließlich mit Räumungsklage. Da die Kaution den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg, forderten Mieter im Zuge des Verfahrens die Rückzahlung eines Teils der geleisteten Kaution. Der Vermieter berief sich dagegen auf Verjährung.<br />
<br />
Das BGH entschied nun zu Gunsten des Vermieters. Die Kündigung nach § 543 BGB war rechtens, da die andauernde und trotz Abmahnungen durch den Vermieter fortgesetzte verspätete Mietzahlung eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet. Wir erinnern uns: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, d.h., wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietvertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt übrigens auch dann vor, wenn dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, etwa, weil er irrtümlich davon ausgeht, die Miete sei erst zur Monatsmitte zu zahlen.<br />
<br />
Weiterhin interessant: Auch der Rückforderung eines Teils der Kaution durch den Mieter wurde nicht stattgegeben, da der Anspruch mit der Zahlung der überhöhten Kaution begann. Der Verjährungsbeginn setze nicht voraus, dass den Mietern die Regelungen des § 551 BGB vertraut sein müssen. Der § 551 BGB regelt, dass die Kaution bei einem Mieverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf. (BGH, Urteil v. 01.06.11, Az. VIII ZR 91/10)</span></div><div class="bodytext" style="font-family: Verdana,sans-serif; line-height: normal;"><br />
</div><div class="bodytext" style="font-family: Verdana,sans-serif; line-height: normal;"><br />
</div><div class="bodytext" style="font-family: Verdana,sans-serif; line-height: normal;"><br />
</div><div class="bodytext" style="line-height: normal;"><br />
</div></div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5295538358245144921.post-67561236101254676222011-05-13T19:11:00.000+02:002011-05-13T19:11:27.091+02:00BGH klärt wichtige Verjährungsfrage<div dir="ltr" style="text-align: left;" trbidi="on"><b>Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Erstattung von Renovierungskosten verjährt in 6 Monaten ab Ende des Mietverhältnisses. Das hat der BGH entschieden und damit eine wichtige Streitfrage geklärt.</b><br />
<strong>Hintergrund</strong><br />
Ein Vermieter und seine ehemaligen Mieter streiten um die Erstattung von Kosten für Schönheitsreparaturen, die die Mieter ausgeführt hatten, ohne hierzu verpflichtet zu sein.<br />
Die Mieter hatten eine Wohnung in Freiburg gemietet. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2006. Nach dem Mietvertrag mussten die Mieter nach einem starren Fristenplan Schönheitsreparaturen ausführen. Aufgrund dieser Klausel ließen die Mieter die Wohnung vor ihrem Auszug für 2.700 Euro renovieren. Erst später erfuhren sie, dass die Schönheitsreparaturklausel wegen des starren Fristenplans unwirksam ist und sie nicht hätten renovieren müssen.<br />
Im Dezember 2009 reichten die Mieter Klage gegen den Vermieter auf Erstattung der Renovierungskosten ein. Der Vermieter meint, der Anspruch sei verjährt. Hier greife die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB, nach dem Erstattungsansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses verjähren.<br />
<strong>Entscheidung</strong><br />
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Der Anspruch der Mieter ist verjährt.<br />
Die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasst auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.<br />
(BGH, Urteil v. 4.5.2011, VIII ZR 195/10)<br />
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(Quelle: Haufe.de) </div>Andreas Niendiekerhttp://www.blogger.com/profile/16374041377753859717noreply@blogger.com0