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Freitag, 24. August 2012

Trinkwasserverordnung - Novelle der Novelle verzögert sich

Am 31.10.2012 endet die Frist, innerhalb derer viele Immobilieneigentümer ihre Trinkwasseranlagen erstmals auf Legionellen prüfen lassen müssen. Die geplante Verlängerung dieser Frist scheint sich zu verzögern.
Am 1.11.2011 ist die Novelle zur Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Demnach sind die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern verpflichtet, jährlich Proben an zentralen Wasserboilern mit mehr als 400 Litern Fassungsvermögen und an speziell festgelegten Entnahmestellen zu entnehmen. Darüber hinaus müssen sie die Proben von akkreditierten Speziallabors auf Legionellen untersuchen lassen. Für die Erstbeprobung sieht die Verordnung eine Frist bis zum 31.10.2012 vor.
Im Zuge einer Novellierung der Novelle soll diese Frist bis zum 31.12.2013 verlängert werden. Ob die geplante Fristverlängerung rechtzeitig bis Ende Oktober in Kraft treten kann, ist dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) zufolge fraglich. Ursprünglich sollte der Bundesrat am 21.9.2012 über die Änderung entscheiden; die Entscheidung wurde nun auf den 12.10.2012 vertagt.
Verlängerter Untersuchungsturnus geplant
Die nochmalige Novelle sieht zudem vor, den regelmäßigen Untersuchungsturnus von einem auf drei Jahre zu verlängern. Ferner soll in Zukunft eine Meldung an das Gesundheitsamt nur erfolgen, wenn eine Probe mehr als 100 Legionellen pro 100 Milliliter Wasser aufweist.
Schonfrist für Nachzügler?
Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, ist die bestehende Fassung anzuwenden, d. h. alle betroffenen Anlagen sind bis zum 31.10.2012 zu prüfen. Ob Eigentümer und Unternehmen, die sich bereits jetzt auf eine Verlängerung der Erstbeprobungsfrist verlassen haben bzw. in diesem Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen keine Beprobung vornehmen, nun damit rechnen müssen, ordnungsrechtlich belangt zu werden, ist dem DDIV zufolge nicht bekannt. Allgemein werde von einer Schonfrist ausgegangen, die in Fällen einer noch nicht bis 31.10.2012 vorgenommen Probeentnahme greife. Sofern die Novellierung den Bundesrat passiere, werde ohnehin eine rückwirkende Regelung festgeschrieben. Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfehlen der DDIV und seine Landesverbände, beim zuständigen Gesundheitsamt die konkrete Handhabung zu erfragen.
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