Der Mieter einer Wohnung darf ein kleines Schuhregal vor der
Wohnungstür im Treppenhaus aufstellen, wenn dieses die anderen Bewohner
nicht beeinträchtigt und den Fluchtweg nicht versperrt.
Hintergrund
Der
Mieter einer Wohnung hat im Treppenhaus vor seiner Wohnungstür ein
Schuhregal aufgestellt. Dieses ist 30 cm tief. Der Mietvertrag enthält
keine speziellen Vereinbarungen über die Nutzung des Treppenhauses. Die
Vermieterin verlangt, dass der Mieter das Regal entfernt.
Entscheidung
Der Mieter muss das Schuhregal nicht entfernen.
Das
Recht des Mieters zur Nutzung der gemieteten Räume erstreckt sich auf
das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen. Wenn keine
besonderen Vereinbarungen getroffen sind, umfasst es die übliche
Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von
Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab. Art und
Umfang der Nutzung von Gemeinschaftsflächen hängen von den Gegebenheiten
des Einzelfalls ab. Dabei sind die Belange anderer Mieter zu
berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall
konnte die Vermieterin nicht darlegen, dass das Schuhregal andere
konkret behindert oder den Fluchtweg versperrt. Etwaige Belästigungen
waren nicht ersichtlich.
(AG Herne, Urteil v. 11.7.2013, 20 C 67/13)
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