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Donnerstag, 23. Juni 2011

Betriebskostenabrechnung - Reagiert der Mieter 12 Monate nicht, so muss er zahlen

Ein Mieter muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung diese beanstandet haben. Wurde mit dem Vermieter im Mietvertrag lediglich eine Betriebskostenpauschale vereinbart, muss der Mieter dennoch eine eingeforderte Betriebskostennachzahlung ausgleichen, wenn er die Abrechnung nicht aus diesem Grund fristgemäß beanstandet hat. Das entschied der Bundesgerichtshof im Januar diesen Jahres.

Vermieter und Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung, nach welcher der Mieter eine Nachzahlung zu leisten hatte. Laut Mietvertrag sollte der Mieter für die Betriebskosten eine Pauschale zahlen. In den Jahren 2005 und 2006 hatte der Vermieter Betriebskostenabrechnungen erstellt, die Nachforderungen des Vermieters auswiesen. Der Mieter beanstandete die Abrechnungen zunächst nicht. Erst als der Vermieter auf Zahlung drängte, wies der Mieter im August 2008 darauf hin, dass im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart worden war und verweigerte die Nachzahlung.
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter hätte innerhalb der Frist von zwölf Monaten seine Einwände geltend machen müssen. Da er dies unterlassen hatte, waren seine Einwände bezüglich der jeweiligen Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss setzt nicht voraus, dass im Mietvertrag überhaupt eine Abrechnungspflicht des Vermieters hinsichtlich entstandener Betriebskosten vereinbart ist. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB dient dem Zweck, dass ein Vermieter innerhalb einer überschaubaren Zeit Gewissheit erlangt, ob sein Mieter gegen die erstellte Betriebskostenabrechnung Einwände hat oder nicht. Diesem Zweck widerspricht es, wenn ein Mieter nach Fristablauf noch erfolgreich Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung geltend machen kann (BGH, Urteil v. 12.01.11, Az. VIII ZR 148/10).

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