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Samstag, 29. Oktober 2011

Novellierung der Trinkwasserverordnung betriff auch Immobilieneigentümer und Wohnungseigentümer !



Der Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Umweltbundesamtes (UBA) bescheinigte im Jahr 2009 dem "Wasser für den menschlichen Gebrauch" aus den über 2.600 großen zentralen Wasserversorgungsanlagen in Deutschland eine gute bis sehr gute Qualität. Die Trinkwasserqualität ist jedoch nicht überall in Deutschland gleich gut. 
Am 1. November 2011 tritt die angepasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft. Gegenüber der alten Fassung aus dem Jahre 2001 wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse und europarechtliche Vorgaben berücksichtigt. Deutschland ist damit das erste Land innerhalb der Europäischen Union, das einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt.

Der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium wird von 0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt. Die Untersuchungs- und Anzeigepflichten einer Legionellenbelastung des Trinkwassers werden erweitert. Ab Dezember 2013 gilt dann der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser.

Besonders in Altbauten und älteren Wohnanlagen können noch immer Hausanschlussleitungen oder Trinkwasser-Installationen teilweise aus Blei sein. Eigentümer von Anlagen für die Bereitstellung von Trinkwasser sind verpflichtet ihre Mieter oder Nutzer über das mögliche Vorhandensein von Blei in der Trinkwasserverteilung zu informieren.

Die neue Trinkwasserverordnung ist ein umfangreiches Regelwerk mit vielen Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten. Sie sieht eine Untersuchung der Wassergüte durch den Inhaber der Wasserversorgungsanlage vor. Die Regelungen der Trinkwasserverordnung richten sich nicht nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen, zum Beispiel Wasserversorgungswerke, Krankenhäuser, Schulen usw., sondern finden auch dort Anwendung wo Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur Trinkwasserversorgung innerhalb einer Immobilie vom Übergabepunkt des Versorgungsunternehmens bis zur Verbraucherzapfstelle gemeint sind. Damit haften auch Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter für die Qualität der Trinkwasserversorgung.
Aus der novellierten Trinkwasserverordnung ergeben sich also neue Pflichten und Haftungsrisiken für Immobilieneigentümer und -verwalter.

 

Samstag, 9. Juli 2011

Kapitalanleger: Freie 3 ZKB - ETW in Sehnde für nur € 59.600




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Die Wohnung besteht aus einem großen Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einer Küche, Flur und einem Tageslichtbadezimmer. Vom Wohnzimmer aus erreichen Sie den neu sanierten Balkon.
Die Giebelwand und Hauswand sind mit einer Wärmedämmung versehen und neue Kunststofffenster sind schon eingebaut ( die neue große Balkontür-/Fenstereinheit im Wohnzimmer vor 3 Monaten).
Ein Abstellraum sowie ein Waschmaschinenraum befinden sich im Keller. In den aufgeführten Hausabgaben sind auch Kosten für Verwalter, Treppenhausreinigung, Heizung, Zuführung zur Rücklage etc. enthalten. Im Vergleich zu den Betriebskosten einer Mietwohnung würden hier die Nebenkosten inklusive Heizung bei ca. 130,- € monatlich liegen.

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(Andreas Niendieker Immobilien)

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Montag, 4. Juli 2011

BGH: Mieter haftet länger für Schaden am Gemeinschaftseigentum

Für Schadensersatzansprüche einer WEG gegen den Mieter eines Miteigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht.

Hintergrund:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrstuhls.
Die Mieter hatten in einer Wohnungseigentumsanlage eine Wohnung gemietet. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten sie den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, um Möbel zu transportieren. Dabei haben Sie den Fahrstuhl beschädigt.

Die WEG hat ihren Schadensersatzanspruch abgetreten. Der Abtretungsempfänger reichte im Dezember 2009 Klage auf 6.700 Euro Schadensersatz ein.
Die Mieter sind der Meinung, der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Hier gelte auch die 6-monatige mietrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB.

Entscheidung
Der Anspruch ist nicht verjährt.
Die aus dem Mietrecht stammende Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB ist auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar. Ein solcher Anspruch unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren.
(BGH, Urteil v. 29.6.2011, VIII ZR 349/10)

(Quelle: haufe.de)


Donnerstag, 23. Juni 2011

Betriebskostenabrechnung - Reagiert der Mieter 12 Monate nicht, so muss er zahlen

Ein Mieter muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung diese beanstandet haben. Wurde mit dem Vermieter im Mietvertrag lediglich eine Betriebskostenpauschale vereinbart, muss der Mieter dennoch eine eingeforderte Betriebskostennachzahlung ausgleichen, wenn er die Abrechnung nicht aus diesem Grund fristgemäß beanstandet hat. Das entschied der Bundesgerichtshof im Januar diesen Jahres.

Vermieter und Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung, nach welcher der Mieter eine Nachzahlung zu leisten hatte. Laut Mietvertrag sollte der Mieter für die Betriebskosten eine Pauschale zahlen. In den Jahren 2005 und 2006 hatte der Vermieter Betriebskostenabrechnungen erstellt, die Nachforderungen des Vermieters auswiesen. Der Mieter beanstandete die Abrechnungen zunächst nicht. Erst als der Vermieter auf Zahlung drängte, wies der Mieter im August 2008 darauf hin, dass im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart worden war und verweigerte die Nachzahlung.
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter hätte innerhalb der Frist von zwölf Monaten seine Einwände geltend machen müssen. Da er dies unterlassen hatte, waren seine Einwände bezüglich der jeweiligen Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss setzt nicht voraus, dass im Mietvertrag überhaupt eine Abrechnungspflicht des Vermieters hinsichtlich entstandener Betriebskosten vereinbart ist. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB dient dem Zweck, dass ein Vermieter innerhalb einer überschaubaren Zeit Gewissheit erlangt, ob sein Mieter gegen die erstellte Betriebskostenabrechnung Einwände hat oder nicht. Diesem Zweck widerspricht es, wenn ein Mieter nach Fristablauf noch erfolgreich Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung geltend machen kann (BGH, Urteil v. 12.01.11, Az. VIII ZR 148/10).

Mittwoch, 22. Juni 2011

Vermieter ist bei fortlaufend unpünktlicher Zahlung der Miete zur Kündigung berechtigt


Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst ein interessantes Urteil zum Kündigungsrecht des Vermieters bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung des Mieters gefällt.

Obwohl im Mietvertrag festgelegt war, dass die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats entrichtet zu sein habe, überwies eine Mietpartei seit Mai 2007 die Miete stets erst zur Mitte des Monats oder später. Auch zwei Abmahnungen des Vermieters im Oktober und November 2011 hatten keine Verbesserung der Zahlungsmoral zur Folge. Nach mehreren Kündigungen des Mietverhältnisses reagierte der Vermieter schließlich mit Räumungsklage. Da die Kaution den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg, forderten Mieter im Zuge des Verfahrens die Rückzahlung eines Teils der geleisteten Kaution. Der Vermieter berief sich dagegen auf Verjährung.

Das BGH entschied nun zu Gunsten des Vermieters. Die Kündigung nach § 543 BGB war rechtens, da die andauernde und trotz Abmahnungen durch den Vermieter fortgesetzte verspätete Mietzahlung eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet. Wir erinnern uns: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, d.h., wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietvertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt übrigens auch dann vor, wenn dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, etwa, weil er irrtümlich davon ausgeht, die Miete sei erst zur Monatsmitte zu zahlen.

Weiterhin interessant: Auch der Rückforderung eines Teils der Kaution durch den Mieter wurde nicht stattgegeben, da der Anspruch mit der Zahlung der überhöhten Kaution begann. Der Verjährungsbeginn setze nicht voraus, dass den Mietern die Regelungen des § 551 BGB vertraut sein müssen. Der § 551 BGB regelt, dass die Kaution bei einem Mieverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf. (BGH, Urteil v. 01.06.11, Az. VIII ZR 91/10)




Freitag, 13. Mai 2011

BGH klärt wichtige Verjährungsfrage

Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Erstattung von Renovierungskosten verjährt in 6 Monaten ab Ende des Mietverhältnisses. Das hat der BGH entschieden und damit eine wichtige Streitfrage geklärt.
Hintergrund
Ein Vermieter und seine ehemaligen Mieter streiten um die Erstattung von Kosten für Schönheitsreparaturen, die die Mieter ausgeführt hatten, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
Die Mieter hatten eine Wohnung in Freiburg gemietet. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2006. Nach dem Mietvertrag mussten die Mieter nach einem starren Fristenplan Schönheitsreparaturen ausführen. Aufgrund dieser Klausel ließen die Mieter die Wohnung vor ihrem Auszug für 2.700 Euro renovieren. Erst später erfuhren sie, dass die Schönheitsreparaturklausel wegen des starren Fristenplans unwirksam ist und sie nicht hätten renovieren müssen.
Im Dezember 2009 reichten die Mieter Klage gegen den Vermieter auf Erstattung der Renovierungskosten ein. Der Vermieter meint, der Anspruch sei verjährt. Hier greife die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB, nach dem Erstattungsansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses verjähren.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Der Anspruch der Mieter ist verjährt.
Die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasst auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
(BGH, Urteil v. 4.5.2011, VIII ZR 195/10)

(Quelle: Haufe.de)

Sonntag, 3. April 2011

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