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Freitag, 24. August 2012

Trinkwasserverordnung - Novelle der Novelle verzögert sich

Am 31.10.2012 endet die Frist, innerhalb derer viele Immobilieneigentümer ihre Trinkwasseranlagen erstmals auf Legionellen prüfen lassen müssen. Die geplante Verlängerung dieser Frist scheint sich zu verzögern.
Am 1.11.2011 ist die Novelle zur Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Demnach sind die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern verpflichtet, jährlich Proben an zentralen Wasserboilern mit mehr als 400 Litern Fassungsvermögen und an speziell festgelegten Entnahmestellen zu entnehmen. Darüber hinaus müssen sie die Proben von akkreditierten Speziallabors auf Legionellen untersuchen lassen. Für die Erstbeprobung sieht die Verordnung eine Frist bis zum 31.10.2012 vor.
Im Zuge einer Novellierung der Novelle soll diese Frist bis zum 31.12.2013 verlängert werden. Ob die geplante Fristverlängerung rechtzeitig bis Ende Oktober in Kraft treten kann, ist dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) zufolge fraglich. Ursprünglich sollte der Bundesrat am 21.9.2012 über die Änderung entscheiden; die Entscheidung wurde nun auf den 12.10.2012 vertagt.
Verlängerter Untersuchungsturnus geplant
Die nochmalige Novelle sieht zudem vor, den regelmäßigen Untersuchungsturnus von einem auf drei Jahre zu verlängern. Ferner soll in Zukunft eine Meldung an das Gesundheitsamt nur erfolgen, wenn eine Probe mehr als 100 Legionellen pro 100 Milliliter Wasser aufweist.
Schonfrist für Nachzügler?
Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, ist die bestehende Fassung anzuwenden, d. h. alle betroffenen Anlagen sind bis zum 31.10.2012 zu prüfen. Ob Eigentümer und Unternehmen, die sich bereits jetzt auf eine Verlängerung der Erstbeprobungsfrist verlassen haben bzw. in diesem Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen keine Beprobung vornehmen, nun damit rechnen müssen, ordnungsrechtlich belangt zu werden, ist dem DDIV zufolge nicht bekannt. Allgemein werde von einer Schonfrist ausgegangen, die in Fällen einer noch nicht bis 31.10.2012 vorgenommen Probeentnahme greife. Sofern die Novellierung den Bundesrat passiere, werde ohnehin eine rückwirkende Regelung festgeschrieben. Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfehlen der DDIV und seine Landesverbände, beim zuständigen Gesundheitsamt die konkrete Handhabung zu erfragen.
(C) haufe.de

Samstag, 29. Oktober 2011

Novellierung der Trinkwasserverordnung betriff auch Immobilieneigentümer und Wohnungseigentümer !



Der Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Umweltbundesamtes (UBA) bescheinigte im Jahr 2009 dem "Wasser für den menschlichen Gebrauch" aus den über 2.600 großen zentralen Wasserversorgungsanlagen in Deutschland eine gute bis sehr gute Qualität. Die Trinkwasserqualität ist jedoch nicht überall in Deutschland gleich gut. 
Am 1. November 2011 tritt die angepasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft. Gegenüber der alten Fassung aus dem Jahre 2001 wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse und europarechtliche Vorgaben berücksichtigt. Deutschland ist damit das erste Land innerhalb der Europäischen Union, das einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt.

Der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium wird von 0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt. Die Untersuchungs- und Anzeigepflichten einer Legionellenbelastung des Trinkwassers werden erweitert. Ab Dezember 2013 gilt dann der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser.

Besonders in Altbauten und älteren Wohnanlagen können noch immer Hausanschlussleitungen oder Trinkwasser-Installationen teilweise aus Blei sein. Eigentümer von Anlagen für die Bereitstellung von Trinkwasser sind verpflichtet ihre Mieter oder Nutzer über das mögliche Vorhandensein von Blei in der Trinkwasserverteilung zu informieren.

Die neue Trinkwasserverordnung ist ein umfangreiches Regelwerk mit vielen Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten. Sie sieht eine Untersuchung der Wassergüte durch den Inhaber der Wasserversorgungsanlage vor. Die Regelungen der Trinkwasserverordnung richten sich nicht nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen, zum Beispiel Wasserversorgungswerke, Krankenhäuser, Schulen usw., sondern finden auch dort Anwendung wo Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur Trinkwasserversorgung innerhalb einer Immobilie vom Übergabepunkt des Versorgungsunternehmens bis zur Verbraucherzapfstelle gemeint sind. Damit haften auch Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter für die Qualität der Trinkwasserversorgung.
Aus der novellierten Trinkwasserverordnung ergeben sich also neue Pflichten und Haftungsrisiken für Immobilieneigentümer und -verwalter.