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Montag, 21. März 2011

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kein Steuerabzug für Müllgebühren!

Die Müllabfuhr erbringt keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Eine Steuerermäßigung aufgrund der Müllgebühren ist daher nicht möglich.


Hintergrund
Ein Ehepaar hat in der Einkommensteuererklärung 2008 beantragt, Müllgebühren in Höhe von ca. 200 Euro als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG abzuziehen. Die Eheleute meinen, Reinigungskosten der Wohnung seien als haushaltsnahe Dienstleistungsaufwendungen zu berücksichtigen, wenn hierfür ein Dienstleister in Anspruch genommen werde. Die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35a Abs. 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde. Die Leistung finde in der Wohnung statt, weil der Müll aus der Wohnung entfernt werde.
Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Müllgebühren ab.

Entscheidung
Das FG Köln entscheidet zu Lasten des Ehepaars.
Die Müllabfuhr erbringt keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr liegt in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Diese Entsorgungsleistung wird nicht im Haushalt erbracht. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt das Gericht ebenfalls ab.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Köln, Urteil v. 26.1.2011, 4 K 1483/10)

(gelesen bei Haufe.de Immobilien)